Lernen wie Fluge

Servicekaufmann/-frau im Luftverkehr (externe IHK-Prüfung)

Lehrgangsnummer: SFT-BK-SKIL-9070

Termine

21.10.2010-01.06.2012

Teilnehmerkreis /Berufsaussichten

Mitarbeiter/innen der Servicebereiche von Airlines (auch fliegendes Personal), Flughafenbetreibern und Abfertigungsgesellschaften erwerben berufsbegleitend einen IHK-Abschluss und haben damit bessere berufliche und finanzielle Möglichkeiten.

Zulassungsvoraussetzungen IHK Prüfung

Zur Abschlussprüfung als Externer ist lt. § 40 (2) Berufsbildungsgesetz zugelassen, wer nachweist, dass er mindestens die doppelte Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargestellt wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Neben fundierten Englischkenntnissen ist am Tage der Abschlussprüfung lt. BiBB, § 45 (2) vom 23.03.2005 eine Mindestberufserfahrung von 4,5 Jahren erforderlich (berufliche Abschlüsse können individuell anerkannt werden) .

Inhalte

  • Grundlage ist der Rahmenlehrplan des BiBB (Bundesinstitutes für Berufsbildung)
  • Vertrieb und Verkauf
  • Sicherheitseinrichtungen und -verfahren
  • Passagierservice
  • Gepäckservice
  • Flugzeugabfertigung
  • Luftverkehrswirtschaft
  • Wirtschafts- und Sozialkunde
  • Kaufmännische Steuerung und Kontrolle

Dauer

18 Monate, berufsbegleitend

Unterrichtszeiten

Zwei zusammenhängende Unterrichtstage pro Monat, Zusatztermine pro Semester. Der Unterricht wird durch eine Lernplattform unterstützt, die Sie über Ihren Internetzugang weltweit nutzen können.

Zu Beginn des Kurses erhalten Sie den Terminplan für die gesamte Zeit, so dass wir Ihnen eine persönliche Planung Ihrer Arbeitseinsätze ermöglichen.

Abschluss

IHK-Prüfung

Kosten

€ 145,00 monatlich, zzgl. IHK-Prüfungsgebühr

Fördermöglichkeiten

Nutzen Sie die Möglichkeiten des Bildungsurlaubs!

Die Kursgebühr kann als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden.

 


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